AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Alpha Signs GmbH

1. Allgemeines

Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle zwischen Lieferant und Besteller geschlossenen Verträge über die Lieferung, Herstellung und Montage der vertraglich vereinbarten Anlage, Produkte oder Waren. Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen werden mit der Auftragserteilung durch den Besteller anerkannt. Sie sind für alle Lieferungen, auch aus zukünftigen Geschäftsabschlüssen maßgebend. Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nur dann, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Bei Abänderung einzelner Klauseln dieser Bedingungen bleiben die Vorigen unverändert in Kraft. Eines ausdrücklichen Widerspruchs gegen abweichende Bedingungen des Bestellers durch uns bedarf es keinesfalls. Kommt ein Vertrag trotz sich widersprechender Geschäftsbedingungen zustande, so gilt hinsichtlich der sich widersprechenden Klauseln und der nur vom Besteller berücksichtigten Regelungsgegenstände die gesetzliche Regelung; im Übrigen bleibt die Geltung dieser Bedingungen unberührt.

2. Angebote

Unsere Angebote sind freibleibend, insbesondere hinsichtlich Preis, Lieferfrist und Liefermöglichkeiten. Sämtliche dem Angebot beigefügten Unterlagen sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Die Unterlagen bleiben unser Eigentum und dürfen für andere, als die im Angebot vorausgesetzten Zwecke nicht verwendet und Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Sollten jedoch Alternativen mit Bildbearbeitung gewünscht werden, führen wir diese gegen Berechnung aus.

Wir behalten uns vor, bei kleinen Auftragssummen einen Minder-mengenzuschlag zu erheben.

3. Umfang der Lieferung

Für den Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftrags-bestätigung maßgebend. Nebenabreden und Änderungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Wir sind berechtigt, bei Sonderanfertigungen und Druckererzeugnissen Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10% der bestellten Stückzahl vorzunehmen. Änderungen der Ausführung, die sich als technisch notwendig erweisen und unter Berücksichtung der Interessen des Lieferanten für den Besteller zumutbar sind, bleiben vorbehalten. Die Gültigkeit des Vertrages ist unabhängig von der Genehmigung durch Behörden oder Dritte (z. B. Baugenehmigung). Deren Beschaffung ist Sache des Bestellers.

Bei Anlagen, Produkten und Waren, die einschließlich Montage angeboten werden, sind folgende Leistungen nicht im Preis enthalten: die bauseitige Stromzuführung, die Gerüststellung oder evtl. Hebezeuge, etwaige Leistungen anderer Gewerke, wie z.B. Maurer-, Verputz- oder Abdichtungsarbeiten, die Kosten für einen Standsicherheitsnachweis, Entsorgungskosten.

4. Preise

Die Preise verstehen sich mangels einer besonderen Vereinbarung ausschließlich Umsatzsteuer; diese wird bei Steuerbarkeit in gesetzlicher Höhe gesondert ausgewiesen. Die Preise gelten ab Werk, ausschließlich Fracht, Porto, Verpackung, Versicherung, Montage und Inbetriebnahme.

5. Fälligkeit, Zahlung

5.1. Die Vergütung des Lieferanten ist fällig sobald die Anlagen, Produkte und Waren an den Besteller ausgeliefert, geliefert oder übergeben wurden. Werden Teillieferungen erbracht, tritt entsprechend Fälligkeit hinsichtlich der Teillieferungen ein. Für Teillieferungen können entsprechende Teilrechnungen ausgestellt werden. Werden Anlagen, Produkte oder Waren beim Besteller vom Lieferanten montiert oder aufgestellt, ist die Vergütung des Lieferanten spätestens ab dem Zeitpunkt fällig, an dem die Anlagen, Produkte oder Waren montiert oder aufgestellt sind und der Besteller hierüber informiert ist. Dies gilt unabhängig davon, ob die hergestellten Waren, Montageleistungen oder andere Werkleistungen eine Abnahme nach § 640 BGB erfordern.

5.2. Zahlungsfrist innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum rein netto, innerhalb 14 Tagen 2% Skonto. Auf Rechnungen über Werkleistungen und Lohnarbeiten wird kein Skonto gewährt. Ist der Besteller ein Unternehmer oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts hat er bei Überschreitung des Zahlungsziels auch ohne Mahnung Zinsen in Höhe von 5 % per anno über dem jeweils geltenden Basiszinssatz zu zahlen. Die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden bleibt unberührt.

5.3. Wir sind berechtigt, Vorauszahlungen vor Auftragsbeginn oder der Anlieferung und Montage von Anlagen, Produkten oder Waren zu verlangen.

5.4. Überweisungen müssen spesenfrei auf unser Konto erfolgen. Sie erfolgen wie die Zahlung mit Wechsel oder Scheck nur erfüllungshalber. Erfüllung tritt erst mit der Überweisungsgutschrift bzw. mit der endgültigen Einlösung von Schecks und Wechseln ein.

6. Aufrechnungsverbot, Zurückbehaltungs-, Leistungsverweigerungsrechte

6.1. Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht nur auf solche Forderungen stützen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Zurückbehaltungsrechte stehen dem Besteller nicht zu, soweit Anspruch und Gegenstand nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.

6.2. Ist der Besteller ein Unternehmer oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts können Leistungsverweigerungsrechte nach § 320 BGB gegenüber dem Vergütungsanspruch des Lieferanten nicht geltend gemacht werden, soweit der Teil des geforderten Entgelts dem Wert der vom Lieferanten erbrachten Leistungen entspricht.

7. Frist für Lieferungen oder Leistungen; Teillieferungen

7.1. Die von uns angegebenen Lieferungs- und Leistungsfristen sind so bemessen, dass die Einhaltung bei normalem Geschäftsgang wahrscheinlich ist. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, nicht jedoch vor dem Vorliegen aller vom Besteller zu erbringenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben etc. und einer nach Nr. 5.3. vereinbarten und geleisteten Anzahlung. Ist für unser Tätigwerden eine behördliche Genehmigung Voraussetzung, beginnt die Frist erst mit deren Erteilung.

7.2. Ist die Nichteinhaltung der Frist für Lieferungen oder Leistungen auf Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung oder andere für uns unabsehbare oder unabwendbare Umstände zurückzuführen, so wird die Lieferfrist angemessen verlängert.

7.3. Zu Teillieferungen innerhalb der Lieferfrist nach Nr. 7.1. oder Nr. 7.2. sind wir berechtigt.

7.4. Entschädigungsansprüche des Bestellers sind in allen Fällen verspäteter Lieferungen auch nach Ablauf einer uns gesetzten Nachfrist ausgeschlossen, mit Ausnahme von Schadensersatzansprüchen für Schäden, die in Nr. 12 Satz 2 genannt sind.

8. Gefahrtragung und Entgegennahme

Der Gefahrenübergang erfolgt, wenn die Ware unser Lieferwerk verlässt und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, z. B. die Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen haben. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft auf den Besteller über; jedoch sind wir verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherung zu bewirken, die dieser verlangt.

9. Eigentumsvorbehalt

9.1. Alle Waren des Lieferanten bleiben bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen gegen den Besteller aus der Geschäfts-verbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, Eigentum des Lieferanten. Das gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.

9.2. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung der Saldoforderung des Lieferanten.

9.3. Der Besteller ist berechtigt, die Lieferungen im ordentlichen Geschäfts-verkehr weiterzuverkaufen. Andere Verfügungen, insbesondere die Verpfändung oder Sicherungsübereignung, sind ihm nicht gestattet. Er ist verpflichtet, die Vorbehaltsware nur unter Eigentumsvorbehalt weiterzuveräußern, und zwar mit der Maßgabe, dass die Kaufpreisforderung aus dem Weiterverkauf wie folgt auf den Lieferanten übergeht:

(a) Der Besteller tritt bereits jetzt seine Forderungen aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten an den Lieferanten ab, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird.

(b) Es ist dem Besteller untersagt, mit seinem Abnehmer Abreden zu treffen, welche die Rechte des Lieferanten in irgendeiner Weise ausschließen oder beeinträchtigen. Der Besteller darf insbesondere keine Vereinbarung eingehen, welche die Vorausabtretung der Forderungen an den Lieferanten zunichte macht oder beeinträchtigt.

(c) Zur Einziehung der an den Lieferanten abgetretenen Forderungen bleibt der Besteller auch nach Abtretung ermächtigt; der Lieferant behält sich jedoch ausdrücklich die selbständige Einziehung der Forderungen, insbesondere für den Fall des Zahlungsverzuges des Bestellers, vor.

(d) Auf Verlangen des Lieferanten muss der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt geben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben machen, die dazugehörigen Unterlagen aushändigen und dem Schuldner die Abtretung mitteilen.

9.4. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen, vom Lieferanten nicht verkauften Waren weiterveräußert, so gilt die Abtretung der Forderung in Höhe des Wertes dieser Miteigentumsanteile. Wird die Vorbehaltware vom Besteller zur Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungsvertrages verwendet, so gelten für die Forderung aus diesem Vertrage die vorstehenden Bedingungen entsprechend.

9.5. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für den Lieferanten als Hersteller, ohne ihn zu verpflichten. Bei Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen wird der Lieferant Eigentümer oder Miteigentümer des neuen Gegenstandes oder des vermischten Bestandes. Erlischt das Eigentum des Lieferanten durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Besteller bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware an den Lieferanten und verwahrt sie unentgeltlich für ihn. Die so entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.

9.6. Übersteigt der Wert der dem Lieferanten zustehenden Sicherungen die Gesamtforderung gegen den Besteller um mehr als 10 %, so ist der Lieferant auf Verlangen insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach seiner Wahl verpflichtet.

9.7. Der Eigentumsvorbehalt des Lieferanten ist in der Weise bedingt, dass mit der vollen Bezahlung aller Forderungen ohne weiteres das Eigentum an der Vorbehaltsware auf den Besteller übergeht und die abgetretenen Forderungen dem Besteller zustehen.

10. Haftung für Mängel

10.1. Die Gewährleistung wegen Mängeln wird bei Verträgen mit Unternehmern oder mit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts ausgeschlossen, sofern der Vertrag nicht die Lieferung neu hergestellter Sachen oder Werkleistungen betrifft.

10.2. Gewährleistungsansprüche gegen den Lieferanten sind zunächst auf ein Recht auf Nacherfüllung beschränkt. Dem Besteller wird aber das Recht vorbehalten, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zu mindern oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten.

10.3. Offensichtliche Mängel sind binnen einer Frist von zwei Wochen nach Lieferung anzuzeigen, andernfalls sind etwaige Gewährleistungs-ansprüche des Bestellers verwirkt. Bei Verträgen mit Unternehmern oder mit einer juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die keine Bauleistungen zum Gegenstand haben, sind auch nicht offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von einem Monat zu rügen, andernfalls sind etwaige Gewährleistungsansprüche des Bestellers verwirkt. Werden Anlagen, Produkte oder Waren beim Besteller montiert oder aufgestellt, beginnen die Fristen zur Mängelanzeige unabhängig davon, ob die hergestellten Waren, Montageleistungen oder andere Werkleistungen eine Abnahme nach § 640 BGB erfordern, spätestens ab dem Zeitpunkt, an dem die Anlagen, Produkte oder Waren montiert oder aufgestellt sind und der Besteller hierüber informiert ist.

10.4. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr. Dies gilt nicht in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB und des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB sowie bei einem Verkauf einer beweglichen Sache an einen Verbraucher (§ 474 Abs. 1 Satz 1 BGB).

10.5. Ausgefallene Leuchtmittel und Sicherungen sowie handelsübliche Farbabweichungen und Materialtoleranzen stellen keinen Mangel dar. Bei Vorschaltgeräten, Schaltgeräten und sonstigen elektrischen Ausrüstungen hat der Besteller Fabrikations- oder Funktionsfehler nachzuweisen.

11. Recht des Lieferers auf Rücktritt

Für den Fall unvorhergesehener Ereignisse im Sinne von Nr. 7 dieser Geschäftsbedingungen, sofern sie die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich verändern oder auf unseren Betrieb erheblich einwirken und für den Fall nachträglich sich herausstellender Unmöglichkeit der Ausführung wird der Vertrag angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht uns das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatzansprüche des Bestellers wegen eines solchen Rücktritts bestehen nicht. Wollen wir vom Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so haben wir dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferfrist vereinbart war.

12. Schadenersatzansprüche, Haftbeschränkung

Eine vertragliche oder gesetzliche Haftung wegen Schadensersatz wird ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferanten oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Lieferanten beruhen und für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferanten oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Lieferanten beruhen. Bei einer vom Lieferanten zu vertretenden, nicht in einem Mangel der Kaufsache oder des Werkes bestehenden Pflichtverletzung bleibt das Recht des anderen Vertragsteils, sich vom Vertrag zu lösen, unberührt und gilt insoweit der Haftungsausschluss wegen Schadensersatz nicht Der Haftungsausschluss bzw. die Haftungsbeschränkung gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach dem Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. In diesen Fällen gelten allein die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes.

13. Annahmeverzug des Bestellers

Versand- oder montagefertige gemeldete Ware, die vom Besteller innerhalb von 5 Werktagen nicht abgerufen wird, kann auf Kosten und Gefahr des Bestellers eingelagert werden. Der Lieferant kann anstatt dessen auch pauschal Schadensersatz auf der Basis ortsüblicher Lagerkosten verlangen, wenn er die Ware bei sich lagert. Der Besteller kann nachweisen, dass dem Lieferanten ein geringerer Schaden entstanden ist.

14. Datenspeicherung

Wir weisen darauf hin, dass bei der Alpha Signs GmbH Daten über Geschäftsvorfälle an zentraler Stelle gespeichert werden. Der Besteller erklärt hiermit sein Einverständnis.

15. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist die jeweilige Versandstation. Ist der Besteller Unternehmer oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts, so wird als ausschließlicher Gerichtsstand – auch für Klagen im Wechsel- und Scheckprozess – für beide Vertragsteile verbindlich Leipzig vereinbart. Wir sind jedoch wahlweise auch berechtigt, den Besteller an jedem anderen gegründeten Gerichtsstand zu verklagen. In jedem Falle gilt unter Ausschluss ausländischen Rechts nur das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

16. Unwirksamkeit einzelner Regelungen

Teilunwirksamkeit führt nicht zu Unwirksamkeit der übrigen Bedingungen.

Stand: 04.05.2011

* zzgl. Versandkosten
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